hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1029

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 390/21, Beschluss v. 08.09.2021, HRRS 2021 Nr. 1029


BGH 6 StR 390/21 - Beschluss vom 8. September 2021 (LG Halle)

Schwerer räuberischer Diebstahl (Konkurrenzverhältnis zum Wohnungseinbruchdiebstahl und zur Bedrohung).

§ 252 StGB; 244 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 4 StGB; 241 StGB

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 30. April 2021 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Köperverletzung verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit Wohnungseinbruchdiebstahl, gefährlicher Körperverletzung und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten führt mit der Sachrüge zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Änderung des Schuldspruchs (§ 349 Abs. 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO). Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.

Der Generalbundesanwalt hat ausgeführt:

„Die Verurteilung des Angeklagten wegen tateinheitlicher Begehung eines Wohnungseinbruchdiebstahls und einer Bedrohung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Der vom Angeklagten verwirklichte Wohnungseinbruchdiebstahl wird im Wege der Gesetzeskonkurrenz (Spezialität) vom Straftatbestand des schweren räuberischen Diebstahls verdrängt, weil er die Merkmale des Diebstahls bereits einschließt, so dass dem Wohnungseinbruchdiebstahl keine selbstständige strafrechtliche Bedeutung mehr zukommt (vgl. BGHSt 20, 235, 237 f.; MüKo-StGB/Schmitz, 4. Aufl., § 244 Rn. 85; BeckOK-StGB/Wittig, 50. Ed., § 244 Rn. 29; NK-StGB/Kindhäuser, 5. Aufl., § 244 Rn. 57). Gleiches gilt für die Bedrohung. Sie steht in unmittelbarem Zusammenhang mit den Gewalthandlungen des Angeklagten, deren Unterstützung sie ersichtlich dienen sollte, und wird vom Unrechtsgehalt des § 252 StGB erfasst (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Juni 2014 - 2 StR 110/14 Rn. 2).

Der Senat kann den Schuldspruch entsprechend § 354 Abs. 1 StPO ändern. § 265 StPO steht dem nicht entgegen, weil sich der Angeklagte nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können.

Der Strafausspruch kann ungeachtet der gebotenen Schuldspruchänderung Bestand haben. Das Unrecht der Tat und die Schuld des Angeklagten werden durch die geänderte rechtliche Bewertung des Konkurrenzverhältnisses nicht berührt. Der Senat wird deswegen ausschließen können, dass das Landgericht bei Vermeidung des Rechtsfehlers auf eine niedrigere Freiheitsstrafe erkannt hätte, zumal es dem Angeklagten die tateinheitliche Verwirklichung mehrerer Straftatbestände nicht straferschwerend angelastet hat.“ Dem tritt der Senat bei.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1029

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede