HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1026
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 370/21, Beschluss v. 24.08.2021, HRRS 2021 Nr. 1026
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 6. Mai 2021 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Adhäsionsausspruch dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung abgesehen wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die der Neben- und Adhäsionsklägerin in der Revisionsinstanz erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat statt des beantragten Schmerzensgeldes von 5.000 Euro nur Schmerzensgeld in Höhe von 3.500 Euro zugesprochen. Demgemäß war der Adhäsionsausspruch wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu ergänzen (§ 406 Abs. 1 Satz 3 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1026
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede