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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1130

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 366/21, Beschluss v. 21.09.2021, HRRS 2021 Nr. 1130


BGH 6 StR 366/21 - Beschluss vom 21. September 2021 (LG Stendal)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 8. März 2021 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die den Adhäsionsklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen und die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz zu tragen.

Gründe

Die gesamtschuldnerische Haftung des Angeklagten neben dem nicht revidierenden Mitangeklagten in voller Höhe ergibt sich gemäß § 830 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 840 Abs. 1 BGB bereits aus seiner Tatbeteiligung als solcher.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1130

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi