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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1069

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 318/21, Beschluss v. 14.07.2021, HRRS 2021 Nr. 1069


BGH 6 StR 318/21 - Beschluss vom 14. Juli 2021 (LG Bückeburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bückeburg vom 18. Februar 2021 wird als unbegründet verworfen. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen; er hat jedoch die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Annahme der Qualifikation nach § 177 Abs. 5 Nr. 1 StGB wird von den Feststellungen getragen. Sie setzt anders als § 177 Abs. 1 StGB in der bis zum 9. November 2016 geltenden Fassung keinen Finalzusammenhang zwischen der Gewaltanwendung und der sexuellen Handlung voraus (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2018 - 4 StR 311/18, BGHSt 63, 220, 223).

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1069

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß