hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1009

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 305/21, Beschluss v. 28.07.2021, HRRS 2021 Nr. 1009


BGH 6 StR 305/21 - Beschluss vom 28. Juli 2021 (LG Neuruppin)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 26. Februar 2021 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird das vorbezeichnete Urteil im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin ergänzt, dass der Angeklagte in Höhe von weiteren 332 Euro als Gesamtschuldner haftet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Bei seiner Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen hat das Landgericht nicht bedacht, dass der Nichtrevident nicht nur an dem in die Haushaltsführung eingebrachten 148 Euro, sondern bereits an dem von ihm am Geldautomaten abgehobenen Bargeld von 480 Euro Verfügungsgewalt erlangt hatte, bevor er es dem Angeklagten übergab (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juli 2020 - 5 StR 149/20, Rn. 3 mwN). Der Senat ergänzt das Urteil entsprechend § 354 Abs. 1 StPO.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1009

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede