HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1067
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 287/21, Beschluss v. 13.07.2021, HRRS 2021 Nr. 1067
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 18. März 2021 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Angesichts der unzweifelhaft gegebenen Zuständigkeit der Jugendkammer aufgrund wirksamen Übernahmebeschlusses gemäß § 225a StPO kann das Urteil auf der behaupteten Nichtverlesung dieses Beschlusses (sowie des Vorlagebeschlusses des Amtsgerichts) und einer daraus womöglich resultierenden Unkenntnis der Schöffen vom exakten Grund der Zuständigkeit der Jugendkammer nicht beruhen (§ 337 Abs. 1 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1067
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß