HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 66
Bearbeiter: Karsten Gaede/Sina Aaron Moslehi
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 284/21, Urteil v. 01.12.2021, HRRS 2022 Nr. 66
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. Februar 2021 wird verworfen.
Die Staatskasse hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Von Rechts wegen -
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 14 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, unter Einbeziehung der mit Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn vom 14. Juni 2018 verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Die auf den Strafausspruch beschränkte und auf die Sachrüge gestützte Revision der Staatsanwaltschaft hat keinen Erfolg.
1. Nach den Feststellungen war der - nicht vorbestrafte - Angeklagte im Zeitraum von Sommer 2017 bis zu seiner Festnahme am 28. Dezember 2017, die in dem dem Urteil des Landgerichts Limburg a. d. Lahn zugrundeliegenden Verfahren erfolgte, als Kurier am Betäubungsmittelhandel beteiligt. Die Betäubungsmittel wurden von dem Lieferanten „A.“ in den Niederlanden an einen Drogenhändler in Deutschland verkauft, der sie gewinnbringend weiterveräußerte.
Der Angeklagte transportierte bei 14 Gelegenheiten die Drogen in einem Pkw mit eingebautem Rauschgiftversteck über die deutschniederländische Grenze, um „A.“ bei seinem Betäubungsmittelhandel zu unterstützen. Dabei beförderte er jeweils zwischen vier und acht Kilogramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von fünf Prozent THC, ab der sechsten Fahrt meist auch Kokain in Mengen zwischen 50 und 300 Gramm mit einem Wirkstoffgehalt von 20 Prozent KHC, zudem bei der letzten Fahrt zwei Kilogramm Amphetamin mit einem Wirkstoffanteil von zehn Prozent Amphetamin-Base.
Mit ihrer Revision rügt die Staatsanwaltschaft das Fehlen einer nachvollziehbaren Schätzung des für die Strafzumessung maßgeblichen Wirkstoffgehalts der jeweils beförderten Betäubungsmittel.
2. Die Bemessung der Einzelstrafen begegnet - eingedenk des eingeschränkten revisionsrechtlichen Prüfungsmaßstabs (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2017 - 4 StR 481/16, NStZ-RR 2017, 105, 106; Beschlüsse vom 15. Februar 2018 - 4 StR 506/17; vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349) - keinen rechtlichen Bedenken.
Das Landgericht hat den Wirkstoffgehalt der tatgegenständlichen Drogen prozessordnungsgemäß festgestellt. Anders als die Revision meint, hat es sich dabei nicht auf eine Schätzung gestützt, sondern auf das von ihm als glaubhaft angesehene umfassende Geständnis des Angeklagten. In der Beweiswürdigung hat es dementsprechend ausgeführt, dass der Angeklagte „die ihm vorgeworfenen Taten wie ... dargestellt vollumfänglich eingeräumt“ habe; zudem habe der Ermittlungsführer das „umfassend abgelegte Geständnis“ des Drogenabnehmers „entsprechend dem von der Kammer festgestellten Tatsachverhalt“ wiedergegeben (UA S. 7 f). Die Anklage, die der Senat im Rahmen der Prüfung der Verfahrensvoraussetzung zur Kenntnis genommen hat, ging dabei exakt von den Wirkstoffgehalten aus, die auch das angefochtene Urteil zugrunde gelegt hat. Eine Verfahrensrüge hat die Beschwerdeführerin nicht erhoben.
3. Die - auch von der Revision nicht beanstandete - Gesamtstrafenbildung ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern.
HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 66
Bearbeiter: Karsten Gaede/Sina Aaron Moslehi