HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1066
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 280/21, Beschluss v. 14.07.2021, HRRS 2021 Nr. 1066
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 17. Dezember 2020 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Auf den von der Revision als fehlerhaft beanstandeten Plausibilitätserwägungen der Strafkammer zur Einlassung des Angeklagten beruht das Urteil nicht. Denn das Landgericht hat seine Überzeugung, dass die sichergestellten Betäubungsmittel dem Angeklagten zuzuordnen sind, maßgebend auf dessen am Tatort gefundene DNA-Spuren sowie die Auswertung der überwachten Telekommunikation gestützt.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1066
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß