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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 65

Bearbeiter: Karsten Gaede/Sina Aaron Moslehi

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 279/21, Beschluss v. 15.11.2021, HRRS 2022 Nr. 65


BGH 6 StR 279/21 - Beschluss vom 15. November 2021 (LG Hannover)

Begründeter Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts; Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 346 Abs. 2 Satz 1 StPO; § 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Der Beschluss des Landgerichts Hannover vom 14. April 2021, durch den die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben.

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 29. Januar 2021 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten durch Beschluss vom 14. April 2021 als unzulässig verworfen, weil sie innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO nicht ordnungsgemäß begründet worden sei. Der dagegen gerichtete Antrag des Beschwerdeführers auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO ist begründet. Die Revisionsbegründung ist aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen innerhalb der Revisionsbegründungsfrist ordnungsgemäß angebracht worden.

Die Revision ist jedoch unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 65

Bearbeiter: Karsten Gaede/Sina Aaron Moslehi