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HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 64

Bearbeiter: Karsten Gaede/Sina Aaron Moslehi

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 270/21, Beschluss v. 30.11.2021, HRRS 2022 Nr. 64


BGH 6 StR 270/21 - Beschluss vom 30. November 2021 (LG Neubrandenburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 26. Oktober 2020 werden als unbegründet verworfen; jedoch wird das vorgenannte Urteil hinsichtlich des Angeklagten T. dahin geändert, dass die Anordnung des Vorwegvollzugs von sechs Monaten der Gesamtfreiheitsstrafe vor der Maßregel entfällt (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2022 Nr. 64

Bearbeiter: Karsten Gaede/Sina Aaron Moslehi