HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 368
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 26/21, Beschluss v. 24.02.2021, HRRS 2021 Nr. 368
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. Oktober 2020 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Auffassung der Revision, aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Angeklagten durch Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. November 2019 unter anderem wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sei Strafklageverbrauch hinsichtlich der hier verfahrensgegenständlichen Abgabe eines möglicherweise unentdeckt gebliebenen Rests der durch damals verfahrensgegenständliche Erwerbsvorgänge beschafften Betäubungsmittelmenge eingetreten, ist unzutreffend. Sie verkennt die einer rechtskräftigen Verurteilung zukommende Zäsurwirkung, die - ungeachtet einer etwaigen Bewertungseinheit zwischen dem Betäubungsmittelerwerb und den späteren Abgabeakten - eine Aufspaltung eines einheitlichen Geschehens in verschiedene Taten zur Folge hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 4 StR 259/17, Rn. 18 mwN sowie bereits RGSt 66, 45, 47 f.).
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 368
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede