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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 368

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 26/21, Beschluss v. 24.02.2021, HRRS 2021 Nr. 368


BGH 6 StR 26/21 - Beschluss vom 24. Februar 2021 (LG Nürnberg-Fürth)

Strafklageverbrauch bei Betäubungsmittelstraftaten (Zäsurwirkung einer rechtskräftigen Verurteilung).

Art. 103 Abs. 3 GG; § 29 BtMG; § 264 StPO

Leitsatz des Bearbeiters

Ein Strafklageverbrauch tritt nicht ein, wenn ein wegen Erwerbes von Betäubungsmitteln rechtskräftig Verurteilter später eine Abgabe des seinerzeit möglicherweise unentdeckt gebliebenen Restes vornimmt. Einer rechtskräftigen Verurteilung kommt nämlich eine Zäsurwirkung zu, die - ungeachtet einer etwaigen Bewertungseinheit zwischen dem Betäubungsmittelerwerb und den späteren Abgabeakten - eine Aufspaltung eines einheitlichen Geschehens in verschiedene Taten zur Folge hat.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 16. Oktober 2020 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Auffassung der Revision, aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Angeklagten durch Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 11. November 2019 unter anderem wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln sei Strafklageverbrauch hinsichtlich der hier verfahrensgegenständlichen Abgabe eines möglicherweise unentdeckt gebliebenen Rests der durch damals verfahrensgegenständliche Erwerbsvorgänge beschafften Betäubungsmittelmenge eingetreten, ist unzutreffend. Sie verkennt die einer rechtskräftigen Verurteilung zukommende Zäsurwirkung, die - ungeachtet einer etwaigen Bewertungseinheit zwischen dem Betäubungsmittelerwerb und den späteren Abgabeakten - eine Aufspaltung eines einheitlichen Geschehens in verschiedene Taten zur Folge hat (vgl. BGH, Urteil vom 26. Oktober 2017 - 4 StR 259/17, Rn. 18 mwN sowie bereits RGSt 66, 45, 47 f.).

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 368

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede