HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1062
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 250/21, Beschluss v. 30.06.2021, HRRS 2021 Nr. 1062
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 27. November 2020 werden als unbegründet verworfen. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Es benachteiligt die Angeklagten nicht, dass das Landgericht auf kaum noch nachvollziehbar geringe Gesamtfreiheitsstrafen erkannt und deren Vollstreckung mit nicht tragfähiger Begründung zur Bewährung ausgesetzt hat. Ein Härteausgleich im Hinblick auf die jeweils bezahlten Geldstrafen war bei den zu Freiheitsstrafen verurteilten Angeklagten nicht veranlasst (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 5. Mai 2021 - 6 StR 15/21 mwN).
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1062
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß