HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 910
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 233/21, Beschluss v. 15.06.2021, HRRS 2021 Nr. 910
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 3. Februar 2021 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Umstand, dass sich aus den Urteilsgründen nicht ergibt, ob die Verurteilung durch das Amtsgericht Magdeburg vom 7. Juli 2020 zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen, die durch die Vollstreckung als Ersatzfreiheitsstrafe vollständig erledigt ist, gesamtstrafenfähig gewesen wäre, benachteiligt den Angeklagten nicht. Der Senat schließt aus, dass die Strafkammer im Rahmen des dann gebotenen Härteausgleichs (st. Rspr., vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2020 - 4 StR 398/20; vom 10. Juni 2020 - 5 StR 635/19; vom 2. Februar 2021 - 2 StR 392/20) auf eine noch niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 910
Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß