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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1060

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 232/21, Beschluss v. 30.06.2021, HRRS 2021 Nr. 1060


BGH 6 StR 232/21 - Beschluss vom 30. Juni 2021 (LG Neubrandenburg)

(Teil-)Verwerfung der Revision als unbegründet; Strafzumessung (schwerer sexueller Missbrauch von Kindern; Versuch).

§ 349 Abs. 2 StPO; § 176a StGB a.F.; § 23 Abs. 2 StGB i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 22. Januar 2021 dahin geändert, dass der Angeklagte in Fall B.I.2. b) der Urteilsgründe zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten verurteilt ist.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägerinnen im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Während der Schuldspruch rechtlicher Überprüfung standhält, hat das Landgericht in Fall B.I.2. b) der Urteilsgründe nicht erkennbar bedacht, dass Anlass zur Prüfung bestanden hat, ob die Milderung des Regelstrafrahmens (§ 176a Abs. 2 StGB) gemäß § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 2, 3 Fall 2 StGB zu einem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis führen würde (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Januar 1999 - 4 StR 686/98, NStZ-RR 2000, 43). Zwar hat das Landgericht - im Ausgangspunkt zutreffend - zur Begründung des minder schweren Falls (§ 176a Abs. 4 Alt. 2 StGB) neben den allgemeinen Milderungsgründen den vertypten Milderungsgrund des § 23 Abs. 2 i. V. m. § 49 Abs. 1 StGB herangezogen. Die Milderung des Strafrahmens des § 176a Abs. 2 eröffnet jedoch einen von sechs Monaten bis zu elf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe reichenden Strafrahmen, der mithin im Mindestmaß günstiger ist als der des minder schweren Falls nach § 176a Abs. 4 Alt. 2 StGB. Die Wahl dieses gemilderten Regelstrafrahmens hätte sich nicht ausschließbar auch günstig auf die Strafbemessung im engeren Sinne ausgewirkt, weil das Landgericht die Einzelfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten dem unteren Bereich des angewandten Strafrahmens entnommen hat.

Um jegliche Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, erkennt der Senat in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO auf die nach § 176a Abs. 2, § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 Nr. 3 Fall 2 StGB bestimmte Mindeststrafe von sechs Monaten. Die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren hat Bestand. Angesichts der verbleibenden Freiheitsstrafen von zwei Jahren und sechs Monaten, einem Jahr und sechs Monaten, zweimal sieben Monaten, sechs Monaten und drei Monaten schließt der Senat aus, dass sich die Reduzierung der Freiheitsstrafe auf sechs Monate im Fall B.I.2. b) der Urteilsgründe auf die Höhe der Gesamtstrafe ausgewirkt hätte.

Im Hinblick auf den geringen Erfolg der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1060

Bearbeiter: Karsten Gaede/Julia Heß