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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1006

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 221/21, Beschluss v. 10.08.2021, HRRS 2021 Nr. 1006


BGH 6 StR 221/21 - Beschluss vom 10. August 2021 (LG Coburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 19. Oktober 2020 wird mit der Maßgabe verworfen, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.450 Euro angeordnet ist.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Der Senat korrigiert den Betrag, in dessen Höhe die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet wird. Das Landgericht hat seiner Berechnung der von der Angeklagten aus den Betäubungsmittelgeschäften erzielten Erlöse im Fall 1 d der Urteilsgründe versehentlich einen Betrag von 800 Euro statt - wie festgestellt - 700 Euro zugrunde gelegt.

Im Übrigen bemerkt der Senat ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts:

Die Strafkammer hat in nachvollziehbarer Weise ausgeschlossen, dass der Zeuge S. sich durch die Lektüre der Niederschriften über seine eigenen früheren Vernehmungen auf die Hauptverhandlung vorbereitet hat (UA S. 44). Der beanstandete Erörterungsmangel liegt demgemäß nicht vor.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 1006

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede