HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 406
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 22/21, Beschluss v. 23.03.2021, HRRS 2021 Nr. 406
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden in der Oberpfalz vom 10. August 2020 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in vier Fällen und wegen gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die auf die Sachrüge gestützte Revision hat keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Strafausspruch hat Bestand. Zwar hat die Strafkammer zu Lasten des schweigenden Angeklagten bei der Frage schädlicher Neigungen (§ 17 Abs. 2 Alt. 1 JGG) berücksichtigt, dass jener in der Hauptverhandlung „teilnahmslos und emotional in keiner Weise berührt“ erschien, sowie im Rahmen der Strafzumessung zu seinem Nachteil die „kaum wahrnehmbare“ Reue und die an den Tag gelegte „emotionale Unberührtheit bezüglich seiner Taten“ in die Erwägungen eingestellt (§ 18 Abs. 2 JGG). Gleichwohl nötigt der Rechtsfehler nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs des Landgerichts, weil das Landgericht rechtsfehlerfrei auch die Schwere der Schuld (§ 17 Abs. 2 Alt. 2 JGG) bejaht hat und die verhängte Jugendstrafe von sechs Jahren jedenfalls angemessen ist (§ 354 Abs. 1a StPO). Der Senat hat neben den von der Strafkammer angestellten Strafzumessungserwägungen auch berücksichtigt, dass die körperlichen Misshandlungen dem Angeklagten dazu dienten, sich die Nebenklägerin gefügig zu machen.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 406
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede