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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 597

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 190/21, Beschluss v. 04.05.2021, HRRS 2021 Nr. 597


BGH 6 StR 190/21 - Beschluss vom 4. Mai 2021 (LG Hannover)

Unzulässige Rüge der Aktenwidrigkeit.

§ 261 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 18. Dezember 2020 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zum Schriftsatz der Verteidigung vom 30. April 2021 weist der Senat über die Ausführungen des Generalbundesanwalts hinaus darauf hin, dass mit den Mitteln einer Verfahrensrüge nach § 261 StPO nur die Nichtberücksichtigung dessen beanstandet werden kann, was Gegenstand der Hauptverhandlung war, nicht aber die Aktenwidrigkeit von Urteilsfeststellungen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 4. Juli 1997 - 3 StR 520/96, NStZ-RR 1998, 17; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 337 Rn. 15a mwN). Der Vortrag der Revision betreffend den Inhalt eines „Einstiegsberichts“ ist daher unbehelflich.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 597

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede