HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 727
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 161/21, Beschluss v. 18.05.2021, HRRS 2021 Nr. 727
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 16. Juni 2020 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der Verkauf des Diebesguts an den verdeckt ermittelnden Polizeibeamten in den Fällen II. 1. und 3. der Urteilsgründe steht der Annahme vollendeter gewerbsmäßiger Hehlerei nicht entgegen. Denn nach den Feststellungen hat der Angeklagte das Diebesgut nicht lediglich für die Vortäter abgesetzt (vgl. zum fehlenden Absatzerfolg: BGH, Beschluss vom 27. März 2014 - 4 StR 341/13, wistra 2014, 309 Rn. 10), sondern sich verschafft (vgl. BGH, Beschluss vom 29. März 1977 - 1 StR 646/76, BGHSt 27, 160, 163). Der Angeklagte erhielt die gestohlenen Multifunktionslenkräder von den Dieben zur eigenständigen Verfügung. Er konnte das Diebesgut durch Verkauf an von ihm auszuwählende Erwerber und zu einem frei von ihm zu bestimmenden Preis verkaufen oder anderweitig für eigene Zwecke verwerten.
Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ferner, dass bei der Strafzumessung der Verkauf an einen verdeckten Ermittler und die Sicherstellung aller gestohlenen Lenkräder nicht aus dem Blick geraten sind.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 727
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede