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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 725

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 151/21, Beschluss v. 05.05.2021, HRRS 2021 Nr. 725


BGH 6 StR 151/21 - Beschluss vom 5. Mai 2021 (LG Magdeburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 22. Dezember 2020 wird als unbegründet verworfen.

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Auf einem etwaigen Verstoß gegen § 265 StPO beruht das Urteil jedenfalls nicht. Angesichts der hohen Dosis des aufgenommenen MDMA sowie des Zustands des Nebenklägers nach der Tat (Bewusstlosigkeit, hohe Puls- und Atemfrequenz, überhöhter Blutdruck, mehrtägiger Krankenhausaufenthalt) begegnet die Annahme der Vollendungsnähe keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 725

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede