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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 721

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 142/21, Beschluss v. 18.05.2021, HRRS 2021 Nr. 721


BGH 6 StR 142/21 - Beschluss vom 18. Mai 2021 (LG Weiden)

Berücksichtigung einer EU-ausländischen Strafe bei der Strafzumessung (Bemessung des Nachteilsausgleichs im Urteil: Orientierung an den allgemein Strafzumessungsgründen bei der Bildung einer nachträglichen Gesamtstrafe).

Art. 3 Abs. 1 EURaBes 2008/675; § 54 Abs. 1 Satz 2 StGB; § 55 Abs. 1 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Der Senat lässt dahingestellt, ob er der Auffassung des 1. Strafsenats zur Notwendigkeit eines bezifferten Nachteilsausgleichs bei noch nicht vollstreckten, nach den Grundsätzen der deutschen Strafrechtsordnung hypothetisch gesamtstrafenfähigen EU-ausländischen Strafen folgen könnte.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i. d. OPf. vom 3. Dezember 2020 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Ausspruch über die Wertersatzeinziehung aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dahin ergänzt, dass sie gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet wird.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Der Senat lässt dahingestellt, ob er der Auffassung des 1. Strafsenats zur Notwendigkeit eines bezifferten Nachteilsausgleichs bei noch nicht vollstreckten, nach den Grundsätzen der deutschen Strafrechtsordnung hypothetisch gesamtstrafenfähigen EU-ausländischen Strafen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. April 2020 - 1 StR 15/20, BGHSt 65, 5, 10) folgen könnte. Auf jeden Fall ist der Angeklagte aufgrund des nach diesen Grundsätzen gewährten Ausgleichs nicht benachteiligt.

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 721

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede