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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 590

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 135/21, Beschluss v. 21.04.2021, HRRS 2021 Nr. 590


BGH 6 StR 135/21 - Beschluss vom 21. April 2021 (LG Schweinfurt)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schweinfurt vom 7. Dezember 2020 wird als unbegründet verworfen, jedoch wird das Urteil im Einziehungsausspruch dahin geändert, dass der Angeklagte für die Einziehung des Wertes von Taterträgen als Gesamtschuldner haftet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die Revision des Angeklagten hat lediglich den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Einziehungsausspruch war in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO um die gesamtschuldnerische Haftung zu ergänzen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2020 - 4 StR 599/19, NStZ-RR 2020, 122). Nach den Feststellungen besteht eine Gesamtschuld (§ 421 BGB) mit dem vormaligen Mitangeklagten, weil beide Mitverfügungsgewalt über die Erlöse aus den Betäubungsmittelgeschäften hatten. Der Anordnung der gesamtschuldnerischen Haftung steht nicht entgegen, dass das Landgericht bei dem vormaligen Mitangeklagten von der Einziehung des Wertes von Taterträgen abgesehen hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2016 - 2 StR 22/16, NStZ-RR 2016, 375, 377; Beschlüsse vom 16. August 2017 - 4 StR 301/17, Rn. 3; vom 25. September 2012 - 4 StR 137/12, NStZ 2013, 401).

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 590

Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede