HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 718
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 13/21, Beschluss v. 10.02.2021, HRRS 2021 Nr. 718
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 27. Juli 2020 wird als unbegründet verworfen. Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels aufzuerlegen. Jedoch hat er die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Der Eingangsvermerk auf dem Urteil (§ 275 Abs. 1 Satz 5 StPO) ist nicht dessen Bestandteil und muss daher in den Ausfertigungen nicht enthalten sein (vgl. BGH, Urteil vom 9. Mai 1979 - 3 StR 86/79, bei Pfeiffer, NStZ 1981, 295, 297; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 63. Aufl., § 275 Rn. 18). Der Verteidiger ist deshalb mit der Zustellung der Urteilsausfertigung ohne diesen Vermerk entgegen seinem Schriftsatz vom 28. Januar 2021 insoweit nicht mit „unzutreffenden Unterlagen ausgestattet worden“.
Die Beanstandung der Verletzung des § 275 Abs. 1 Satz 2 StPO ist entsprechend den Ausführungen des Generalbundesanwalts jedenfalls unbegründet, weil das Urteil rechtzeitig zu den Akten gebracht wurde. Auf etwaige handschriftliche Korrekturen der Niederschrift kam es nicht an.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 718
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede