HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 577
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 114/21, Beschluss v. 20.04.2021, HRRS 2021 Nr. 577
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 18. November 2020 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Schuldspruch dahin berichtigt, dass der Angeklagte im Fall II.67 der Urteilsgründe des sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Sichverschaffen kinderpornographischer Schriften und mit einem Verstoß gegen Weisungen während der Führungsaufsicht schuldig ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Die Jugendkammer hat ihrer Darlegungspflicht im Rahmen der Feststellung einer hangbedingten Gefährlichkeit des Angeklagten für die Allgemeinheit (§ 66 Abs. 1 Nr. 4 StGB) genügt. Angesichts der Vielzahl der auf der Hand liegenden, im Urteil erörterten prognoseungünstigen Umstände bedurfte es keiner näheren Darstellung zu den Kriterien der vom Sachverständigen zudem angewandten standardisierten Prognoseinstrumente.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 577
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede