HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 405
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 108/21, Beschluss v. 25.03.2021, HRRS 2021 Nr. 405
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 4. November 2020 wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist zu bemerken:
Der Senat entnimmt dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe noch, dass die Erpressungsversuche des Angeklagten in den Fällen 2 bis 9 fehlgeschlagen sind.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 405
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede