HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 892
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 72/20, Beschluss v. 14.07.2020, HRRS 2020 Nr. 892
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 27. November 2019 wird als unbegründet verworfen, jedoch wird der Tenor aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts vom 27. Mai 2020 dahingehend gefasst, dass der Angeklagte des vorsätzlichen Besitzes vollautomatischer Schusswaffen jeweils in Tateinheit mit vorsätzlichem Besitz von halbautomatischen Kurzwaffen, von erlaubnispflichtigen Schusswaffen, von Schusswaffen gleichgestellten Gegenständen, von wesentlichen Teilen von erlaubnispflichtigen Schusswaffen und von Munition und mit vorsätzlicher Ausübung der tatsächlichen Gewalt über Kriegswaffen sowie wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 892
Bearbeiter: Christian Becker