HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 397
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 463/20, Beschluss v. 09.02.2021, HRRS 2021 Nr. 397
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28. September 2020 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ein Härteausgleich ist in Zäsurfällen nur dann geboten, wenn aufgrund der Bildung von mehreren (Gesamt-)Freiheitsstrafen ein zu hohes Gesamtübel entsteht, was namentlich bei einer Überschreitung der 15-Jahres-Grenze des § 38 Abs. 2 StGB der Fall ist (vgl. Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 6. Aufl., Rn. 1245 mit zahlreichen Nachweisen). Daran fehlt es hier. Der Angeklagte ist durch den vom Landgericht gleichwohl gewährten Ausgleich indessen nicht benachteiligt.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 397
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede