HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 193
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 439/20, Beschluss v. 27.01.2021, HRRS 2021 Nr. 193
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 25. Juni 2020 wird als unbegründet verworfen; der Adhäsionsausspruch wird jedoch dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer Entscheidung abgesehen wird.
Es wird davon abgesehen, dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels aufzuerlegen; jedoch hat er die dadurch der Nebenklägerin M. B. sowie der Neben- und Adhäsionsklägerin K. B. entstandenen notwendigen Auslagen und die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz zu tragen.
Das Landgericht hat dem Adhäsionsantrag nur teilweise entsprochen. Gemäß § 406 Abs. 1 Satz 3 StPO hätte es deshalb im Urteilstenor zum Ausdruck bringen müssen, dass hinsichtlich des nicht zuerkannten Teils der geltend gemachten Ansprüche von einer Entscheidung abgesehen worden ist (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2015 - 1 StR 133/15).
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 193
Bearbeiter: Sina Aaron Moslehi/Karsten Gaede