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HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 125

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 330/20, Beschluss v. 03.11.2020, HRRS 2021 Nr. 125


BGH 6 StR 330/20 - Beschluss vom 3. November 2020 (LG Braunschweig)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 24. Juni 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehung von Taterträgen in Höhe von 2.800 Euro entfällt und vor der Unterbringung in einer Erziehungsanstalt zwei Jahre der verhängten Freiheitsstrafen zu vollziehen sind (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Verhängung von kurzen Freiheitsstrafen in den Fällen 1c bis 1f war jedenfalls zur Einwirkung auf den Angeklagten unerlässlich (vgl. § 47 Abs. 1 StGB).

HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 125

Bearbeiter: Christian Becker