HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 123
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 311/20, Beschluss v. 03.11.2020, HRRS 2021 Nr. 123
Der Antrag des Verurteilten auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen den Beschluss des Landgerichts Schwerin vom 11. Juni 2020 wird als unbegründet verworfen.
Das Landgericht Schwerin hat den Verurteilten mit Urteil vom 28. Juni 2017 wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern in Tateinheit mit Vergewaltigung, Körperverletzung und Amtsanmaßung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten verurteilt. Das Urteil ist am 6. Juli 2017 rechtskräftig geworden.
1. Mit Schreiben an das Oberlandesgericht Rostock vom 3. März 2020 hat der Verurteilte darum gebeten, das Urteil zu überprüfen und „gegebenenfalls den Brief an den Bundesgerichtshof in Karlsruhe weiterzuleiten zur Verfahrens- und Urteilsüberprüfung“. In weiteren Schreiben an die Generalstaatsanwaltschaft Rostock sowie an das Landgericht Schwerin hat er seine Angaben ergänzt. Das Landgericht Schwerin hat die Eingaben des Verurteilten als Revision ausgelegt und diese mit Beschluss vom 11. Juni 2020 als unzulässig verworfen. Mit am 22. Juni 2020 beim Landgericht eingegangenem Schreiben vom 17. Juni 2020 hat der Verurteilte „Beschwerde“ gegen den ihm am 16. Juni 2020 zugestellten Beschluss erhoben. Auf eine entsprechende Nachfrage des Landgerichts hat er um Weiterleitung der Akten gemäß § 346 Abs. 2 StPO an den Bundesgerichtshof gebeten.
2. Die vom Verurteilten eingelegte „Beschwerde“ ist gemäß § 300 StPO als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO auszulegen. Der zulässige Antrag ist unbegründet, weil das Landgericht die Revision mit dem angegriffenen Beschluss zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen hat. Die Revision hätte nach der Verkündung des Urteils in Anwesenheit des Verurteilten gemäß § 341 Abs. 1 StPO spätestens bis 5. Juli 2017 eingelegt werden müssen.
3. Es kann dahinstehen, ob die Schreiben des Angeklagten vom 3. März und 17. Juni 2020 als Wiedereinsetzungsanträge auszulegen sein könnten. Solche wären jedenfalls unzulässig (§ 45 StPO). Im vorliegenden Fall wird schon nicht angegeben, warum die Revisionseinlegungsfrist nicht hat eingehalten werden können und zu welchem Zeitpunkt ein mögliches Hindernis weggefallen ist.
Es sind auch keine Umstände ersichtlich, die zur Gewährung einer Wiedereinsetzung von Amts wegen Anlass geben würden.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 123
Bearbeiter: Christian Becker