HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1429
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 308/20, Beschluss v. 20.10.2020, HRRS 2020 Nr. 1429
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 29. April 2020 wird mit der Maßgabe verworfen, dass der Angeklagte im Fall II. 3 der Urteilsgründe wegen tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte und mit versuchter Körperverletzung verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Schuldspruch im Fall II.3 der Urteilsgründe war aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts entsprechend § 354 Abs. 1 StPO wie aus der Beschlussformel ersichtlich zu berichtigen.
Die missverständlichen Ausführungen betreffend einen „straffen Zusammenzug der Einzelstrafen“ (UA S. 29) gefährden den Bestand des Gesamtstrafausspruchs letztlich nicht.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1429
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner