HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 122
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 292/20, Beschluss v. 04.11.2020, HRRS 2021 Nr. 122
Der Antrag der Nebenklageberechtigten S., ihr Rechtsanwalt B. aus Franzburg als Nebenklagevertreter zu bestellen, wird zurückgewiesen.
Der Antrag bleibt ohne Erfolg, weil die Geschädigte S. sich der öffentlichen Klage nicht wirksam als Nebenklägerin angeschlossen hat. Ihre Anschlusserklärung ist erst am 21. Oktober 2020 beim Bundesgerichtshof als dem mit der Sache befassten und damit für die Entscheidung über die Anschlussbefugnis (§ 396 Abs. 2 Satz 1 StPO; vgl. BGH, Beschluss vom 8. Mai 2008 - 3 StR 48/08, StraFo 2008, 332) und die Beistandsbestellung (§ 397a Abs. 3 Satz 1 StPO; BGH aaO) zuständigen Gericht eingegangen. Zu diesem Zeitpunkt war das Strafverfahren hinsichtlich der Tat zum Nachteil der Geschädigten aber bereits rechtskräftig abgeschlossen, weil die Revision des Angeklagten mit Beschluss des Senats vom 6. Oktober 2020 verworfen worden war. Damit war ein Anschluss als Nebenklägerin nicht mehr möglich (vgl. BGH, aaO mwN).
Für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist kein Raum. Eine solche kann, wo das Gesetz nicht ausnahmsweise etwas anderes vorsieht, nur bei Versäumung einer Frist beansprucht werden. Daran fehlt es. Denn die bis zum rechtskräftigen Verfahrensabschluss reichende Zeitspanne, innerhalb derer ein Anschluss als Nebenklägerin zulässig ist, stellt - da weder bestimmt noch im voraus bestimmbar - keine Frist dar (vgl. BGH, aaO, sowie Beschluss vom 10. Juli 1996 - 2 StR 295/96, NStZ-RR 1997, 136).
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 122
Externe Fundstellen: NStZ-RR 2021, 25
Bearbeiter: Christian Becker