hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 728

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 29/20, Beschluss v. 23.04.2020, HRRS 2020 Nr. 728


BGH 6 StR 29/20 - Beschluss vom 23. April 2020 (LG Potsdam)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag und seine Kosten Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 11. April 2019 gewährt.

Die Revision des Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Schriftsatz der Verteidigung vom 22. April 2020 hat vorgelegen.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 728

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner