HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 121
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 286/20, Beschluss v. 16.11.2020, HRRS 2021 Nr. 121
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 26. Mai 2020 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird der Ausspruch über die erste Gesamtstrafe dahin geändert, dass der Angeklagte wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige in sieben Fällen und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Rostock vom 10. Januar 2019 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und vier Monaten verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Abgabe von Betäubungsmitteln als Person über 21 Jahre an eine Person unter 18 Jahren in sieben Fällen und Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Einbeziehung der Strafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 12. April 2018 und einem Strafbefehl des Amtsgerichts Rostock vom 10. Januar 2019 zu einer (ersten) Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Auflösung der mit Urteil des Landgerichts Rostock vom 29. Januar 2020 gebildeten Gesamtstrafe und Einbeziehung einer dort verhängten Einzelstrafe sowie der Strafe aus einem Strafbefehl des Amtsgerichts Rostock vom 18. Juni 2019 zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Ausspruch über die erste Gesamtstrafe hält rechtlicher Prüfung nicht uneingeschränkt stand.
Der Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift ausgeführt:
„Das Landgericht hat in die erste Gesamtstrafe nicht nur die in den Fällen II.1. - II.8. festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen sowie die Geldstrafe aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Rostock vom 10. Januar 2019 einbezogen, sondern auch die im Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 12. April 2018 gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe von zwei Monaten (vgl. Bl. 14 f. UA). Zwar entfaltete das Urteil des Amtsgerichts Rostock vom 12. April 2018 - anders als der Strafbefehl vom 10. Januar 2019 - keine Zäsurwirkung, weil die hiergegen eingelegte (und auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte) Berufung des Angeklagten erst durch (Berufungs-) Urteil des Landgerichts Rostock vom 23. Januar 2019 als unbegründet verworfen worden ist (vgl. Bl. 4, 14 f.; dazu BGH, Beschluss vom 30. Juni 1960 - 2 StR 147/60 -, juris, Rn. 6 [= BGHSt 15, 66]). Die verhängte zweimonatige Freiheitsstrafe ist indes nach den Feststellungen in der Zeit ab dem 16. August 2019 vollständig vollstreckt worden (vgl. Bl. 4 UA). Sie war folglich im maßgeblichen Zeitpunkt der Urteilsverkündung in vorliegender Sache am 26. Mai 2020 bereits erledigt (vgl. Fischer, StGB, 67. Aufl., § 55 Rn. 6 m. w. Nachw.). Eine nachträgliche Gesamtstrafenbildung war daher insoweit gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 StGB nicht (mehr) zulässig; für die dadurch bedingten Nachteile hätte die Strafkammer dem Angeklagten einen Härteausgleich zubilligen müssen. (…) Ohne die rechtsfehlerhafte Einbeziehung der zweimonatigen Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 12. April 2018 und bei Vornahme eines Härteausgleichs hätte die Strafkammer anstelle der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten lediglich auf eine solche von einem Jahr und vier Monaten erkannt; dass sie die Gesamtstrafe niedriger bemessen hätte, ist auszuschließen.“
Der Senat schließt sich dem an und ändert den Ausspruch über die erste Gesamtstrafe entsprechend § 354 Abs. 1 StPO.
2. Wegen des nur geringfügigen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 121
Bearbeiter: Christian Becker