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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1262

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 283/20, Beschluss v. 23.09.2020, HRRS 2020 Nr. 1262


BGH 6 StR 283/20 - Beschluss vom 23. September 2020 (LG Braunschweig)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 19. Mai 2020 wird

a) das Verfahren Fall II.11 der Urteilsgründe gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten;

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte der Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung, der gefährlichen Körperverletzung in drei Fällen, der Körperverletzung in vier Fällen, der Bedrohung und des Fahrens ohne Fahrerlaubnis schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

Die Einstellung des Verfahrens bezüglich Fall II.11 hat die Änderung des Schuldspruchs sowie den Wegfall der für die Tat festgesetzten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zur Folge, lässt aber den Ausspruch über die Gesamtstrafe unberührt.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1262

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner