hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1260

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 278/20, Beschluss v. 22.09.2020, HRRS 2020 Nr. 1260


BGH 6 StR 278/20 - Beschluss vom 22. September 2020 (LG Lüneburg)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 27. Mai 2020 wird als unbegründet verworfen; jedoch wird aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 56.653,20 Euro gegen den Angeklagten als Gesamtschuldner angeordnet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat, dass die Strafrahmenwahl des Landgerichts keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Bei einem Wohnungseinbruchdiebstahl gemäß § 244 Abs. 4 StGB kommt ein minder schwerer Fall nach § 244 Abs. 3 StGB von vornherein nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 19. März 2019 - 3 StR 2/19, Rn. 5).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1260

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner