HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1426
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 271/20, Beschluss v. 20.10.2020, HRRS 2020 Nr. 1426
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 27. April 2020 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Nach den Feststellungen hatte der Angeklagte im Fall 4 die Absicht, an dem hinterrücks umklammerten Nebenkläger den Analverkehr durchzuführen. Hierzu steht in Widerspruch, dass sich das Landgericht „bei allen angeklagten Taten“ nicht zu der Feststellung in der Lage sah, „ob es dem Angeklagten…über die von ihm durchgeführten sexuellen Handlungen hinaus zusätzlich auf die erzwungene Durchführung eines Geschlechtsverkehrs ankam“ (UA S. 4, 13). Hierauf beruht das Urteil jedoch nicht. Denn die Tathandlung im Fall 4 stellt schon nach ihrem äußeren Erscheinungsbild eine erhebliche sexuelle Handlung (§ 184h Nr. 1 StGB) dar und erfüllt mithin den Tatbestand der sexuellen Nötigung (§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB).
Im Übrigen weist der Senat darauf hin, dass das Fehlen von Subsumtionen unter die gesetzlichen Tatbestände zu Rechtsfehlern führen kann.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1426
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner