HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1259
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 270/20, Beschluss v. 08.10.2020, HRRS 2020 Nr. 1259
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt an der Oder vom 27. April 2020 aufgehoben, soweit eine Entscheidung über eine Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Das Landgericht hat nicht geprüft, ob gegen den Angeklagten die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) anzuordnen ist, obwohl auf der Grundlage der Feststellungen hierzu Anlass bestanden hätte. Danach handelt es sich bei dem Angeklagten um einen lediglich aufgrund der Inhaftierung „trockenen Alkoholiker“. Die Tat hat er in nicht unbeträchtlich alkoholisiertem Zustand verübt, wobei ihm die Strafkammer im Rahmen der Strafzumessung eine alkoholbedingte Enthemmung zugutegehalten hat (UA S. 26) und somit von einer Mitursächlichkeit der Intoxikation für die Begehung der Tat ausgegangen ist. Dies genügt für die Annahme des sogenannten symptomatischen Zusammenhangs (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 27. August 2019 - 4 StR 330/19 Rn. 14 f. mwN). Ferner ist der Angeklagte wegen Straftaten vorverurteilt, die er gleichfalls alkoholisiert gegenüber früheren Lebensgefährtinnen begangen hat.
Da das Vorliegen der übrigen Unterbringungsvoraussetzungen nach den Urteilsgründen nicht von vornherein ausscheidet, muss über die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO) neu verhandelt und entschieden werden.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1259
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner