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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1257

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 265/20, Beschluss v. 23.09.2020, HRRS 2020 Nr. 1257


BGH 6 StR 265/20 - Beschluss vom 23. September 2020 (LG Bayreuth)

Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (keine Unterbringung eines im Ausland lebenden Angeklagten).

§ 64 StGB

Leitsatz des Bearbeiters

Die Erwägung des Landgerichts, von der Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB habe auch deshalb abgesehen werden können, weil der im Ausland lebende Angeklagte - der lediglich zur Übernahme der Betäubungsmittel in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war und bei deren sich unmittelbar anschließendem Weitertransport ins Ausland festgenommen wurde - im Übrigen über keinerlei Inlandsbezug verfüge, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 8. April 2020 wird als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 1. September 2020 bemerkt der Senat:

Die Erwägung des Landgerichts, von der Anordnung einer Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB habe auch deshalb abgesehen werden können, weil der im Ausland lebende Angeklagte - der lediglich zur Übernahme der Betäubungsmittel in die Bundesrepublik Deutschland eingereist war und bei deren sich unmittelbar anschließendem Weitertransport ins Ausland festgenommen wurde - im Übrigen über keinerlei Inlandsbezug verfüge, begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. Juni 2017 - 4 StR 218/17, NStZ-RR 2017, 283; vom 28. Oktober 2008 - 5 StR 472/08, NStZ 2009, 204).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1257

Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner