HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1255
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 248/20, Beschluss v. 22.09.2020, HRRS 2020 Nr. 1255
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 17. Februar 2020 werden mit der Maßgabe (§ 349 Abs. 4 sowie entsprechend § 354 Abs. 1 StPO) verworfen, dass gegen die Angeklagten als Gesamtschuldner die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 16.205 Euro angeordnet wird (vgl. die Antragsschrift des Generalbundesanwalts).
Die Angeklagten haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat kann angesichts der übrigen Beweislage ausschließen, dass das Urteil auf der unzureichenden Darstellung der Ergebnisse der DNA-Analyse beruht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. August 2018 - 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187, und vom 8. Juli 2020 - 5 StR 140/20).
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1255
Bearbeiter: Karsten Gaede/Marc-Philipp Bittner