HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1161
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 239/20, Beschluss v. 27.08.2020, HRRS 2020 Nr. 1161
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 24. April 2020 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Zwar genügt die Darstellung des DNA-Untersuchungsergebnisses nicht den Anforderungen der Rechtsprechung (vgl. BGH, Beschluss vom 28. August 2018 - 5 StR 50/17, BGHSt 63, 187, 188 f.). Der Senat kann jedoch angesichts des Beweisergebnisses im Übrigen ausschließen, dass das Urteil auf diesem Fehler beruht.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1161
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede