HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1160
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 225/20, Beschluss v. 26.08.2020, HRRS 2020 Nr. 1160
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Rostock vom 18. Dezember 2019 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Entgegen der dort vertretenen Auffassung folgt die Unzulässigkeit der Verfahrensrüge nicht daraus, dass der Beschwerdeführer keine Ausführungen zum Beruhen gemacht hat. Das Rügevorbringen genügt den Darlegungsanforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO jedoch nicht, soweit im Hinblick auf die unter Ziffer 1 des abgelehnten Beweisantrags behauptete Tatsache die in Bezug genommenen Befunde vom 28. Juli 2003 und 21. Februar 2009 nicht mitgeteilt worden sind. Hinsichtlich der unter Ziffer 4 des Beweisantrags behaupteten Tatsachen hätte in Anbetracht des in den Urteilsgründen dargelegten eindeutigen Beweisergebnisses, wonach die Revisionsoperation aufgrund der übereinstimmenden, auf der Grundlage sämtlicher Behandlungsunterlagen erstatteten Sachverständigengutachten notwendig war, mitgeteilt werden müssen, weshalb sich aus den Angaben des benannten Zeugen S. insoweit Gegenteiliges hätte ergeben können (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Juni 2016 - 1 StR 99/16, NStZ 2017, 100). Die unter den Ziffern 2 und 3 des Beweisantrags behaupteten Tatsachen hat das Landgericht als erwiesen angesehen, so dass insoweit ausgeschlossen werden kann, dass das Urteil auf der fehlerhaften Ablehnung des Antrags beruht.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1160
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede