HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 120
Bearbeiter: Christian Becker
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 224/20, Beschluss v. 16.12.2020, HRRS 2021 Nr. 120
Auf die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 30. Januar 2020 wird
das Verfahren, soweit es sie betrifft, auf den Vorwurf der Beihilfe durch die Zurverfügungstellung ihrer Konten beschränkt;
das vorgenannte Urteil, soweit es sie betrifft, geändert
im Schuld- und Strafausspruch dahin, dass sie wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt ist, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wird;
in den Adhäsionsaussprüchen dahin, dass sie an die Adhäsionsklägerin M. H. GmbH 40.721,12 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23. Oktober 2018 zu zahlen hat und gegenüber den Adhäsionsklägerinnen M. H. GmbH, M. B. GmbH und M. A. B.V. jeweils als Gesamtschuldnerin haftet.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels, die den Adhäsionsklägerinnen insoweit entstandenen notwendigen Auslagen und die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens in der Revisionsinstanz zu tragen.
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Beihilfe zur Untreue in 23 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat es die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet und Adhäsionsentscheidungen getroffen. Gegen dieses Urteil wendet sich die Angeklagte mit ihrer auf eine Verfahrensbeanstandung sowie die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revision. Während die Verfahrensrüge aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen nicht durchdringt, hat das Rechtsmittel mit der Sachrüge den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Der Senat beschränkt mit Zustimmung des Generalbundesanwalts aus prozessökonomischen Erwägungen das Verfahren gemäß § 154a Abs. 2 StPO, soweit der Angeklagten - über das Zurverfügungstellen ihrer Konten für von dem Mitangeklagten O. veruntreute Gelder hinaus - eine psychische Unterstützung des Mitangeklagten jeweils im unmittelbaren Vorfeld von 23 durch ihn vorgenommenen Überweisungen vorgeworfen worden ist.
2. Die Verfahrensbeschränkung führt zu einer Änderung des Schuldspruchs. Dadurch, dass die Angeklagte die nachfolgenden Einzelüberweisungen des Mitangeklagten durch ein und dasselbe Tun - die Zurverfügungstellung ihrer Konten - unterstützte, ist in ihrer Person nur eine Beihilfe im Rechtssinne gegeben (vgl. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2004 - 4 StR 59/04, BGHSt 49, 306, 316; Beschluss vom 13. März 2013 - 2 StR 586/12, NJW 2013, 2211, 2212). Der Schuldspruchänderung steht die Vorschrift des § 265 StPO nicht entgegen, weil auszuschließen ist, dass sich die Angeklagte, die bereits jede Kenntnis von den auf ihren Konten eingehenden Geldern in Abrede gestellt hat, wirksamer als geschehen verteidigt hätte.
3. Durch die Änderung des Schuldspruchs entfallen die für die 23 einzelnen Taten verhängten Freiheitsstrafen. Der Senat lässt jedoch in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO die vom Landgericht verhängte Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen. Er schließt aus, dass die Strafkammer bei Annahme einer einheitlichen Beihilfetat der Angeklagten eine (noch) niedrigere Strafe verhängt hätte.
4. Der Senat ändert den Adhäsionsausspruch zugunsten der Adhäsionsklägerin M. H. GmbH, weil sich der ihr entstandene Schaden lediglich auf 40.721,12 Euro beläuft (vgl. UA S. 76), und ergänzt die Adhäsionsaussprüche dahin, dass die Angeklagte gegenüber allen drei Adhäsionsklägerinnen als Gesamtschuldnerin haftet.
HRRS-Nummer: HRRS 2021 Nr. 120
Externe Fundstellen: StV 2021, 730
Bearbeiter: Christian Becker