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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1159

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 223/20, Beschluss v. 25.08.2020, HRRS 2020 Nr. 1159


BGH 6 StR 223/20 - Beschluss vom 25. August 2020 (LG Halle)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 23. März 2020 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen in 22 Fällen, davon in 14 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und in vier Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellen Missbrauch von Kindern schuldig ist (vgl. Antragsschrift des Generalbundesanwalts).

Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die den Nebenund Adhäsionsklägerinnen im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen sowie die durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten zu tragen.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1159

Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede