HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1158
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 222/20, Beschluss v. 08.09.2020, HRRS 2020 Nr. 1158
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 20. März 2020 - auch soweit es die Mitangeklagte S. betrifft - im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen dahin geändert, dass die Einziehung eines Betrages in Höhe von 23.800 Euro angeordnet wird, für den die Angeklagten als Gesamtschuldner haften.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sechsfachen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 29.800 Euro angeordnet. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Die Strafkammer hat bei ihrer Einziehungsentscheidung außer Acht gelassen, dass der Angeklagte in Höhe der Kaufpreisschulden seines Abnehmers von 6.000 Euro einen Tatertrag nicht erzielte. Um jede Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, setzt der Senat den von der Strafkammer festgesetzten Einziehungsbetrag in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO um diesen Betrag herab, was gemäß § 357 Satz 1 StPO auf die Nichtrevidentin zu erstrecken ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2018 - 5 StR 101/18).
Der geringfügige Erfolg der Revision lässt es nicht unbillig erscheinen, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 Satz 1 StPO).
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1158
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede