HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1153
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 177/20, Beschluss v. 28.07.2020, HRRS 2020 Nr. 1153
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stendal vom 23. März 2020 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
1. Es benachteiligt den Angeklagten nicht, dass er nicht auch wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315b Abs. 1 Nr. 2 StGB) verurteilt worden ist.
2. Den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, dass der Angeklagte einen Hang im Sinne von § 64 Satz 1 StGB aufweist. Die rechtsfehlerhaften Ausführungen des Landgerichts betreffend die hinreichend konkrete Erfolgsaussicht gefährden den Bestand des Urteils insoweit daher nicht.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1153
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede