HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1151
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 163/20, Beschluss v. 29.07.2020, HRRS 2020 Nr. 1151
Der Antrag des Nebenklägers S. vom 6. Juli 2020, ihm „unter Beiordnung“ von Rechtsanwalt Sc. Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren zu gewähren, wird abgelehnt.
1. Dem Nebenkläger kann kein Beistand nach § 397a Abs. 1 Nr. 3 StPO bestellt werden, da sich weder seinem Antrag noch den Urteilsgründen Tatfolgen entnehmen lassen, die über die in § 395 Abs. 3 StPO genannten hinausgehen. Insbesondere ist in der festgestellten psychischen Beeinträchtigung des Nebenklägers keine dem Leitbild von §§ 226 und 239 Abs. 3 Nr. 2 StGB entsprechende (vgl. BT-Drucks. 16/12098, S. 9, 33) schwere Schädigung zu finden.
2. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für die Bestellung eines Beistands nach § 397a Abs. 1 Nr. 5 StPO oder die Gewährung von Prozesskostenhilfe nach § 397a Abs. 2 Satz 1 StPO vor. Denn angesichts der allein vom Angeklagten eingelegten Revision, die zudem - abgesehen von einer geringfügigen Korrektur der Einziehungsentscheidung - unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO ist, und der keine besonderen Schwierigkeiten bietenden Sach- und Rechtslage ist nicht ersichtlich, dass der Verletzte seine Interessen selbst nicht ausreichend wahrnehmen kann oder ihm dies nicht zuzumuten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 25. April 2017 - 5 StR 95/17 Rn. 2 mwN).
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1151
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede