HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1149
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 148/20, Beschluss v. 26.08.2020, HRRS 2020 Nr. 1149
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Schwerin vom 17. Januar 2020 wird mit der Klarstellung verworfen, dass hinsichtlich der 50 Euro die Einziehung des Wertes von Taterträgen (statt „Verfall von Wertersatz“) angeordnet ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 1149
Bearbeiter: Christoph Henckel/Karsten Gaede