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HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 903

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 132/20, Beschluss v. 17.06.2020, HRRS 2020 Nr. 903


BGH 6 StR 132/20 - Beschluss vom 17. Juni 2020 (LG Nürnberg-Fürth)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 7. November 2019 wird als unbegründet verworfen, weil die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

Die strafschärfende Erwägung des Landgerichts, gegen den Angeklagten spreche „im Wesentlichen das Gesamtgepräge der Tat, bei der ein älterer Geschädigter mit hohem, internationalem Organisationsaufwand um sein Erspartes gebracht werden sollte“, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil der Senat dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnehmen kann, dass diese Umstände für den Angeklagten zumindest vorhersehbar waren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 25. September 1990 - 4 StR 359/90, BGHSt 37 179, 180, und vom 8. Juni 1995 - 4 StR 262/95; LKStGB/Schneider, 13. Aufl., § 46 Rn. 126).

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 903

Bearbeiter: Christian Becker