hrr-strafrecht.de - Rechtsprechungsübersicht


HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 901

Bearbeiter: Christian Becker

Zitiervorschlag: BGH, 6 StR 130/20, Beschluss v. 17.06.2020, HRRS 2020 Nr. 901


BGH 6 StR 130/20 - Beschluss vom 17. Juni 2020 (LG Göttingen)

Verwerfung der Revision als unbegründet.

§ 349 Abs. 2 StPO

Entscheidungstenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Göttingen vom 13. Dezember 2019 werden als unbegründet verworfen; jedoch werden die Einziehungsentscheidungen wie folgt gefasst:

Gegen die Angeklagten H., K., K., W. und M. als Gesamtschuldner wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen von 880,80 Euro angeordnet, gegen den Angeklagten K. darüber hinaus von weiteren 30 Euro.

Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten H. die Kosten seiner Revision aufzuerlegen. Die Angeklagten D., K. und W. haben jeweils die Kosten ihres Rechtsmittels, die Angeklagten H., D. und K. darüber hinaus die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe

1. Die Einziehungsentscheidungen waren klarstellend neu zu fassen, weil die Bezeichnung der Taterträge als „Scheingeld“ missverständlich ist. Zudem haftet der Angeklagte K. auch hinsichtlich des Betrages von 30 Euro gesamtschuldnerisch (insoweit neben dem Zeugen C.).

2. Hinsichtlich des Angeklagten H. kann ausgeschlossen werden (§ 337 Abs. 1 StPO), dass die angesichts zweier bewaffneter Raubüberfälle, von denen einer mit beträchtlicher Brutalität verübt worden ist, überaus milde Jugendstrafe noch geringer ausgefallen wäre, wenn das Landgericht im Rahmen der Strafzumessung die rechtsfehlerhafte (vgl. BGH, Beschluss vom 27. April 2004 - 4 StR 126/04, StraFo 2004, 278, 279 mwN) Erwägung nicht angestellt hätte, eine besondere kriminelle Energie des Angeklagten habe sich daran erwiesen, dass er die bei der Tat getragene Kleidung vernichtet habe, um seiner Entdeckung vorzubeugen.

Mit der von der Verteidigung beanstandeten und in der Folge weiter ausgeführten Überlegung, die Angeklagte D. habe den Überfall auf den Nebenkläger erst möglich gemacht, hat das Landgericht die Bedeutung des Tatbeitrags der Angeklagten für Durchführung und Gelingen der dann von ihren Mittätern ausgeführten Tat gewichtet. Darin liegt kein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot nach § 46 Abs. 3 StGB.

HRRS-Nummer: HRRS 2020 Nr. 901

Bearbeiter: Christian Becker