Bearbeiter: Karsten Gaede
Zitiervorschlag: BGH, 5 StR 650/99, Beschluss v. 09.02.2000, HRRS-Datenbank, Rn. X
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 19. August 1999 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Die Einfuhr der Betäubungsmittel (§ 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) ist mit der Kontrolle und Abfertigung des LKWs durch den deutschen Zoll an der vorgeschobenen - wenngleich auf polnischem Hoheitsgebiet befindlichen Grenzübergangsstelle nach Beendigung der polnischen Grenzabfertigung vollendet. Zwar enthält das Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über Erleichterungen der Grenzabfertigung vom 29. Juli 1992 (BGBl. 1994 I 1266) keine im Wortlaut gleichermaßen klare Regelung wie das deutsch-niederländische Grenzabfertigungsabkommen (BGHR BtMG § 29 Abs. 1 Nr. 1 - Einfuhr 25). Nach Sinn und Zweck soll indes für die Einfuhr über die polnisch-deutsche Grenze nichts anderes gelten. Dies läßt sich mit der gebotenen Eindeutigkeit aus den Regelungen des deutsch-polnischen Abkommens, insbesondere aus Artikeln 1, 3 und 4, entnehmen (vgl. zu alledem näher Weber BtMG 1999 § 2 Rdn. 39 ff.).
Externe Fundstellen: NStZ 2000, 321
Bearbeiter: Karsten Gaede